Die „Landhaus Wolziger See GbR“ ist Betreiberin des Freizeithafens
„Marina Wolziger See“.
Es gilt folgende
HAFENORDNUNG
(Fassung Februar 2019)
Hafenordnung als PDF zum Dowload
§ 1 Geltungsbereich
1.
Die gesamte Anlage der
„Marina Wolziger See“ dient der Ausübung des privaten
Wassersports.
2.
Das Hafengebiet umfasst
das Hafenbecken einschließlich der Hafeneinfahrt, einen sechs Meter breiten
Verkehrsstreifen um das Hafenbecken herum, den Zuweg
zum Hafen über den östlichen Teil des Geländes, sowie ausgewiesene und
angemietete Stellflächen für PKW, Trailer und Boote.
3.
Durch die Hafenordnung
werden gesetzliche Vorschriften und andere untergesetzliche Regelungen (z.B.
Schifffahrtsordnungen und andere) nicht berührt.
§ 2 Benutzung
1.
Der Freizeithafen darf
nur von nicht gewerblich genutzten Sportbooten (Kleinfahrzeugen) bis zu einer
Länge von 15 Metern und einem Tiefgang von 1,5 Metern benutzt werden; Ausnahmen
hiervon gestattet ausschließlich der Hafenbetreiber nach Voranfrage.
2.
Die gewerbliche Nutzung
eines Liegeplatzes und das Anbieten von Booten oder sonstigen Leistungen am
Liegeplatz oder auf dem Hafengelände sind nur mit ausdrücklich schriftlicher
Zustimmung des Betreibers erlaubt.
3.
Anderen Fahrzeugen und
schwimmenden Geräten ist der Aufenthalt im Freizeithafen und auf dem Gelände
nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Betreibers oder des von ihm eingesetzten
Hafenmeisters gestattet.
4.
Es wird ausdrücklich
hingewiesen auf mögliche Beeinträchtigungen durch Baubetrieb im Umfeld des
Freizeithafens. Solche Einwirkungen sind nicht zu verhindern und führen nicht
zu Entschädigungen oder zu Ermäßigungen der Liegeplatzentgelte.
5.
Die Anbringung von
Werbeelementen sowie Bannern an Booten, Stegen oder sonstigen Einrichtungen des
Freizeithafens ist untersagt; Ausnahmen hiervon gestattet ausschließlich der
Hafenbetreiber nach Voranfrage.
·
§ 3 Anweisung der
Liegeplätze
1.
Die im Freizeithafen
befindlichen Wasserliegeplätze werden durch Nutzungsverträge vergeben; die
Nutzungsverträge werden mit dem Hafenbetreiber abgeschlossen. Die Liegeplätze
dürfen Dritten weder vorübergehend noch dauerhaft zur Nutzung überlassen
werden.
2.
Der Betreiber hat das
Recht, dem Inhaber eines Liegeplatzes einen anderen Liegeplatz zuzuweisen, wenn
dies im Interesse des Hafenbetriebes erforderlich erscheint. Die Führer von
Fahrzeugen und schwimmenden Geräten, denen nicht durch Abschluss eines
Vertrages ein Liegeplatz zur Nutzung überlassen worden ist, haben sich vor oder
unmittelbar nach der Einfahrt in den Freizeithafen beim Hafenmeister oder
Betreiber anzumelden.
3.
Das Ein- und Ausbringen
von Sportbooten wird vom Hafenmeister bzw. Betreiber in Absprache mit den
Bootseignern geregelt.
§ 4 Fahrregeln und
Verhalten im Freizeithafen
1.
Fahrzeuge mit laufendem
Motor haben anderen Fahrzeugen auszuweichen. Maschinen dürfen im Hafen nur mit
kleinster Fahrstufe gefahren werden. Sog, Wellenschlag und Schiffsanlegestoß
ist unbedingt zu vermeiden.
2.
Einlaufende Fahrzeuge
haben Vorfahrt. Fahrzeugführer auslaufender Fahrzeuge haben sich zu überzeugen,
dass durch ihre Fahrzeuge die Manöver einlaufender Fahrzeuge nicht behindert
werden.
3.
Der Aufenthalt von
Fahrzeugen in der Hafeneinfahrt ist verboten. Unnötiges Kreuzen im Hafen und
vor der Hafeneinfahrt ist ebenfalls zu vermeiden.
4.
Etwaige an Bord
befindliche Pumptoiletten dürfen während der Liegezeit im Hafen nicht benutzt
werden.
5.
Das Betanken der Boote
ist verboten. Für sämtliche in diesem Zusammenhang verursachte Schäden haftet
der Verursacher.
6.
Die Tierhaltung ist in
dem gesamten Hafengebiet einschließlich auf den Booten untersagt; einem
vorübergehenden Aufenthalt von Tieren im Hafengebiet kann der Betreiber bzw.
Hafenmeister im Einzelfall zustimmen. Seine Zustimmung kann der Betreiber oder
Hafenmeister insbesondere dann verweigern oder widerrufen und die
unverzügliche Entfernung des Tieres verlangen, wenn zu erwarten ist, dass
Gefahren, Beeinträchtigungen oder Störungen von dem Tier ausgehen. Durch Tiere
verursachte Verunreinigungen hat der Tierhalter bzw. der Tieraufseher
unverzüglich zu beseitigen und die entsprechenden Stellen zu säubern. Hunde
müssen im gesamten Hafengebiet an der Leine geführt und so gehalten werden,
dass niemand belästigt oder behindert wird.
7.
Das Angeln und Fischen
sowie das Schwimmen und Baden im Hafenbecken und in der Hafeneinfahrt ist aus
Sicherheitsgründen untersagt; Ausnahmen hiervon gewährt der Hafenbetreiber.
8.
Der Benutzer des Hafens
und seiner Anlagen ist verpflichtet, sein Boot gegen Zugriffe von Dritten zu
schützen und bewegliches Inventar unter Verschluss zu halten. Der Benutzer ist
verpflichtet, die Feuerschutzvorschriften zu beachten und insbesondere die
Gasanlagen, elektrische Anlagen, Explosionsmotoren und Verbrennungsanlagen nach
den geltenden Bestimmungen unter Rücksicht auf den umgebenden öffentlichen Betrieb
der Anlage zu unterhalten. Eine stichprobenweise Überprüfung durch den
Betreiber oder den Hafenmeister bleibt vorbehalten.
§ 5 Verhalten auf
Liegeplätzen
1.
Das Betreten fremder
Boote sowie deren Verlegung sind nur mit Zustimmung des Eigners oder des Hafenmeisters
/ Betreibers erlaubt. § 12 Absatz 1 bleibt davon unberührt.
2.
Feste Gegenstände, wie
Teile der Schiffsausrüstung, Anker, Mooringgewichte,
Ballast, Draht, Eisenteile, Steine, Tierkörper, Fäkalien, Unrat und Abfälle
aller Art dürfen nicht in den Hafengewässern versenkt oder ausgeschüttet oder
im Hafengelände abgelagert werden.
3.
Es ist strengstens
untersagt, Öl oder Ölreste oder andere umweltgefährdende Stoffe in den Hafen zu
gießen oder im Hafenbecken die Bilge zu lenzen.
4.
Es ist verboten, Stoffe,
die das Wasser verunreinigen oder die Eigenschaften des Wassers nachteilig
verändern können, in das Gewässer einzubringen, einzuleiten oder auf andere Art
in das Gewässer gelangen zu lassen. Jeder Beteiligte muss bei Unfällen, die
eine Gewässerverunreinigung zur Folge haben, unverzüglich die erforderlichen
Abwehrmaßnahmen treffen. Wenn ein Bootsführer größere Mengen von Kraftstoff, Öl
oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen im Hafen feststellt, ist unverzüglich
der Hafenmeister, der Betreiber oder die nächste Polizeidienststelle zu
benachrichtigen.
5.
Das Hafengelände, sowie
insbesondere Wege und Straßen dürfen nicht mit Beibooten, Bootsteilen,
Handkarren, Fahrrädern, Zubehör usw. belegt bzw. blockiert werden.
6.
Abfall jeder Art darf
nicht auf dem Hafengelände bzw. dem Gelände der „Landhaus Wolziger
See GbR“ entsorgt werden. Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.
7.
Das Laufenlassen von
Motoren, Generatoren, Kompressoren, Pumpen, Klimaanlagen oder
Umlufteinrichtungen eines Bootes ohne berechtigten Anlass oder über das
unvermeidliche Maß hinaus ist nicht gestattet. Der Betreiber kann bei
Zuwiderhandlung die Aggregate abstellen bzw. die Stromzufuhr/Kraftstoffzufuhr
unterbrechen. Die Benutzung von Generatoren ist verboten. Es ist auf das
hafeneigene, entgeltpflichtige Stromversorgungsnetz zurück zu greifen.
§ 6 Kraftfahrzeugverkehr,
Park- und Trailerplätze
1.
Die Wegeflächen im
Hafengebiet sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
2.
Das Befahren dieser
Flächen mit Landfahrzeugen ist nur dem Betreiber oder dem von ihm eingesetzten
Hafenmeister und Liegeplatzinhabern gestattet.
3.
Kraftfahrzeuge,
Krafträder, Trailer und Anhänger dürfen nur auf den dafür vorgesehenen bzw.
zugewiesenen Plätzen abgestellt werden.
4.
Trailer und Anhänger, die
kostenpflichtig auf dem Gelände der „Marina Wolziger
See“ nach Vereinbarung mit dem Hafenbetreiber abgestellt werden, müssen während
der gesamten Abstelldauer in verkehrstüchtigen Zustand sein und über eine
gültige TÜV-Plakette verfügen. Für das Abstellen von Bootstrailern bzw.- anhängern ist ein entsprechender Nutzungsvertrag mit dem
Betreiber abzuschließen.
5.
Der Hafenmeister oder der
Betreiber kann unberechtigt im Hafengebiet haltende oder parkende Fahrzeuge
kostenpflichtig entfernen lassen.
6.
Die Erreichbarkeit des
Bootsliegeplatzes mit dem PKW oder einem anderen Fahrzeug wird ausdrücklich
nicht zugesichert und ist auch nicht Bestandteil des Liegeplatzvertrages.
Insbesondere während etwaiger Bautätigkeiten und Veranstaltungen im Bereich des
Freizeithafens müssen ggf. längere Zugangswege in Kauf genommen werden.
7.
Die Liegeplatzinhaber
tragen mit Sorge darüber, dass täglich spätestens ab 20 Uhr die Zufahrt
abgeschlossen wird, unabhängig davon, ob sich noch Fahrzeuge auf dem Gelände
befinden oder nicht.
§ 7 Versorgung mit Strom
und Wasser
1.
Die Entnahme von Strom
darf nur über vom Betreiber zur Verfügung gestellte Zähler erfolgen und muss
dem Hafenmeister oder Betreiber abgerechnet werden. Die Vergabe und Überwachung
der Anschlussstellen sowie Nachprüfung des Zählerstandes geschieht durch den
Hafenmeister oder Betreiber. Der Berechnung des entnommenen Stromes liegt der
durch separaten Aushang kenntlich gemachte Arbeitspreis für elektrische
Leistungen zugrunde. Es dürfen nur zugelassene Kabel und Steckerverbindungen
verwendet werden. Eine Unterbrechung der Versorgung, höhere Gewalt, Wartungs-
bzw. Reparaturarbeiten ist durch den Nutzer abzusichern und berechtigt nicht
zum Schadensersatz oder zur Kürzung der Liegeplatzentgelte oder zur
Einbehaltung zu leistender Zahlungen.
2.
Trinkwasser wird den Nutzern
zur Verfügung gestellt. Es wird erwartet, dass kein Wasser verschwendet wird.
Die Zapfstellen sind schonend und pfleglich zu behandeln. Beschädigungen sind
dem Hafenmeister bzw. Betreiber unverzüglich zu melden. Das Waschen von Booten
ist untersagt. Die Wassersäulen werden jeweils zum 01. April eines Jahres bzw.
zum 01. November eines Jahres in Betrieb genommen bzw. stillgelegt.
Abweichungen hiervon sind möglich, insbesondere wenn mit Frost zu rechnen ist.
§ 8 Nutzungsrecht
1.
Jeder Liegeplatz darf nur
mit einem Boot belegt werden, das dem Hafenmeister oder dem Betreiber gemeldet
ist. Veränderungen (Boot, Anschrift, Telefonnummer etc.) sind unverzüglich dem
Hafenmeister oder Betreiber zu melden.
2.
Der Betreiber oder der
von ihm eingesetzte Hafenmeister hat das Recht, die vergebenen Liegeplätze, nach
Rücksprache mit dem Bootseigner, für die Dauer der Abwesenheit des Fahrzeuges
anderweitig zu vergeben. Eine Vergütung bzw. Minderung des Nutzungsentgeltes erfolgt nicht.
3.
Jedes Boot im
Freizeithafen muss registriert sein. Die zugeteilte Nummer muss gemäß den
Anforderungen der Zulassung am Boot angebracht sein.
4.
Die Nutzung des Hafens
laut Hafenordnung wird ausschließlich privaten Sportbootfahrern gestattet. Die
gewerbliche Schifffahrt, Gastronomie, Bootscharteranbieter, Sportbootschulen
etc. dürfen nicht in den Hafen einlaufen, ohne vorab mit dem Betreiber eine
Regelung getroffen zu haben.
5.
Der Eigner vergewissert
sich regelmäßig – besonders im Herbst / Winter – dass sein Fahrzeug ordentlich
vertäut und sturmsicher ist. Planen und Abdeckungen müssen starken Winden
standhalten- und auch Belastungen durch Schneefall standhalten können.
6.
Der Eigner hält sein
Wasserfahrzeug stets in gepflegtem Zustand.
7.
Die Steganlagen dürfen
nicht durch Gegenstände zugestellt werden.
§ 9 Sanitäre
Einrichtungen
1.
Die sanitären
Einrichtungen können von allen Liegeplatzinhabern und deren Gästen benutzt
werden. Sie sind schonend und pfleglich zu behandeln und in einem
gebrauchsfähigen ordentlichen Zustand zu hinterlassen.
2.
Das Rauchen ist innerhalb
der sanitären Einrichtungen und des Flures nicht gestattet.
§ 10 Schlüsselordnung
1.
Aus Sicherheitsgründen
sind die Tore der Einzäunung stets geschlossen zu halten.
$ 11 Hafengebühren
1.
Die Nutzungsgebühren/Nutzungsentgelte
werden vom Betreiber festgelegt und durch separaten Aushang bekannt gegeben.
Sie sind damit verbindlich.
2.
Gastlieger haben sich
frühzeitig zu melden, um im Bedarfsfall weitere Liegetage zu vereinbaren.
3.
Hafen- / Liege- / Stellplatzgebühren
sind Bringschulden.
4.
Treffen Gastlieger den
Hafenmeister oder seine(n) Vertreter(in) nicht an, haben sie eine schriftliche
Notiz mit Adresse, Bootsangaben und Liegezeit, Stromverbrauch in den
Briefkasten Landhaus Wolziger See GbR zu geben, um
eine Rechnungslegung zu ermöglichen.
§ 12 Sonstiges
1.
Den Anweisungen des
Hafenmeisters, seiner Vertreter bzw. des Betreibers ist uneingeschränkt Folge
zu leisten. Sie sind berechtigt, in Ausübung ihrer Tätigkeiten die im Hafen
liegenden Boote zu betreten.
2.
Das Befahren und Betreten
des Hafengeländes sowie die befahr- bzw. begehbaren Teile des Hafenbeckens und
der Hafeneinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass von Seiten des Hafenbetreibers kein Winterdienst im Bereich
des Freizeithafens durchgeführt wird, somit kann mangels Schneeräumung bzw.
Streuung witterungsbedingte Glätte oder Rutschgefahr bestehen. Maßnahmen gegen
Eisbildung im Hafen werden seitens des Hafenbetreibers nicht getroffen, und
Bootseigner sind für die durch Eis entstandenen Schäden an Ihrem Boot selbst
verantwortlich.
3.
Minderjährige dürfen sich
im Bereich des Freizeithafens nur in Anwesenheit bzw. Begleitung einer
geeigneten Aufsichtsperson aufhalten. Minderjährige sind zu beaufsichtigen;
insofern haften Eltern für ihre Kinder.
4.
Außenarbeiten an Booten
und insbesondere Schleif- oder Schweißarbeiten sind grundsätzlich untersagt.
Ausnahmegenehmigungen erteilt der Hafenmeister oder der Betreiber.
5.
Arbeiten an Booten, die
eine Belästigung für andere darstellen (z. B. durch Lärm) sind ebenfalls
untersagt. Auch hier kann der Hafenmeister oder der Betreiber
Ausnahmegenehmigungen erteilen.
6.
Handwerker, die
Reparaturen und Arbeiten an Booten ausführen sollen, sind dem Hafenmeister
durch den Eigner anzukündigen. Zugang ist (außer in Notfällen) ausschließlich
zu verkehrsüblichen Zeiten, d. h. im Frühjahr/Sommer von 09.00 – 20.00 Uhr
sowie im Herbst/Winter von 09.00 – 17.00 Uhr möglich.
7.
Unabhängig von
Zweck/Absicht ist es dem Eigner bei seiner Abwesenheit aus Gründen der
Verkehrssicherung nicht gestattet, das Boot anderen Personen (Gästen,
Verwandten, Freunden oder Bekannten) zum Aufenthalt oder zum Übernachtungszweck
zu überlassen. Ausgenommen hiervon ist kurzweilige Abwesenheit des Eigners.
Ausnahmen hiervon gewährt der Hafenmeister oder der Betreiber.
8.
Das Grillen mit offenem
Feuer an Bord und in der Nähe von Booten ist aus Sicherheitsgründen
grundsätzlich untersagt.
9.
Zweckbestimmung eines
Bootes ist ein privater, sportlicher bzw. erholsamer Zweck. Insofern ist ein
dauerhafter Aufenthalt an Bord nicht gestattet. Ein Aufenthalt ist
ausschließlich zu Freizeitzwecken, wie z. B. Wochenenden und Urlaub
gestattet.
§ 13 Haftung
1.
Die gesamte
Hafeneinrichtung ist Eigentum der „Landhaus Wolziger
See GbR“ und von allen Benutzern pfleglich zu behandeln.
2.
Liegeplatzinhabern und
Gastliegern obliegt die Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den
Liegeplatz (Steg einschließlich Zugangsbereich vom Tor der Einzäunung bis zum
Liegeplatz) sowie aller von ihnen eingebrachten Gegenstände. Sie stellen den
Betreiber von evtl. Ansprüchen Dritter insoweit frei.
3.
Der Betreiber bzw. der
von ihm eingesetzte Hafenmeister stellt lediglich den Liegeplatz zur Verfügung,
verwahrt oder bewacht jedoch nicht die Boote und deren Zubehör, sowie die auf
dem Gelände abgestellten Kraftfahrzeuge und Anhänger oder sonstige Gegenstände.
Eine Haftung für die Beschädigung oder den Verlust von Booten, Fahrzeugen,
Anhängern oder Zubehör ist deswegen ausdrücklich ausgeschlossen.
4.
Für Personenschaden
haftet der Betreiber lediglich im Rahmen der Versicherungsbedingungen des
bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages. Im Hinblick darauf, dass eine
ständige Überwachung des Freizeithafens aus tatsächlichen und finanziellen
Gründen nicht möglich ist, wird die Haftung für Fälle leichter und mittlerer
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
5.
Die Liegeplatzinhaber,
Gastlieger und Besucher haften für Schäden, die durch sie selbst, ihre
Familienangehörigen, ihre Besatzung oder ihre Gäste an Steganlagen oder
sonstigen Einrichtungen der „Marina Wolziger See“
verursacht werden. Werden derartige Schäden durch das Boot verursacht (z.B.
Feuer, Explosion, gerissene Leinen, u.a.), haftet der Eigner, Liegeplatzinhaber
oder Gastlieger auch dann, wenn ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann.
Den Bootseignern wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung
einschließlich Deckung von Bergungs- und Wrackbeseitigungskosten zwingend
vorgeschrieben. Der Abschluss einer Kaskoversicherung wird dringend empfohlen.
6.
Wenn Boots- oder
Fahrzeugführer von Wasser- und Landfahrzeugen den Bestimmungen dieser
Hafenordnung zuwiderhandeln oder den Anweisungen des Hafenmeisters oder anderen
Aufsichtsorganen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Betreiber
oder der von ihm eingesetzte Hafenmeister die Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr
der Fahrzeugeigner verholen oder aus dem Hafengebiet entfernen bzw. entfernen
lassen. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Hafenordnung kann der
betreffende Fahrzeugführer entschädigungslos mit seinem Fahrzeug aus dem
Hafengebiet verwiesen bzw. der bestehende Nutzungsvertrag fristlos gekündigt
werden. Das gilt auch für Fälle, in denen das Ansehen der „Marina Wolziger See“ geschädigt wird.
7.
Jegliche Haftung des
Hafenbetreibers/Hafenmeisters für Schäden aufgrund witterungsbedingter Glätte,
Rutschgefahr im Hafenbereich auf sämtlichen Flächen und Einrichtungen ist
ausgeschlossen; auch haftet der Hafenbetreiber bzw. der Hafenmeister nicht für
Schäden jeglicher Art an Booten in Folge von Elektrolyse, Sturm, Strömung und
Wellenschlag, Sog sowie Vereisung des Hafenbeckens.
8.
§ 14 Geltung
1.
Die Hafenordnung gilt als
Bestandteil aller Nutzungsverträge für Liegeplatzinhaber und Gastlieger. Sie
kann vom Betreiber laufend den Erfordernissen der „Marina Wolziger
See“ angepasst werden. Veränderungen treten mit ihrer Bekanntgabe durch Aushang,
Veröffentlichung auf der homepage der Wolziger See GbR oder in einer anderen geeigneten Form in
Kraft. Der Liegeplatzinhaber oder Gastlieger erkennt diese Hafenordnung mit
Abschluss des Nutzungsvertrages an.
2.
Grobe Verstöße oder
wiederholte Verstöße gegen die Hafenordnung führen zu einer fristlosen
Kündigung des Liegeplatzvertrages.
Görsdorf, den 25. Februar 2019